Tragepflicht für Sicherheitsschuhe im Betrieb

Kein Gesetz schreibt „Sicherheitsschuhe" vor. Die Pflicht entsteht in drei Schritten: Der Betrieb beurteilt die Gefährdung, legt Fußschutz als Maßnahme fest und ordnet ihn an. Ab da ist das Tragen keine Empfehlung mehr, sondern eine arbeitsvertragliche Pflicht, die für Leitungskräfte genauso gilt wie für Aushilfen, Monteure fremder Firmen und Besucher.

Bereiche mit Tragepflicht müssen gekennzeichnet sein – das Gebotszeichen dafür ist M008:

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Woraus sich die Pflicht ableitet

Rechtlich hängt sie an einer kurzen Kette. Aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen folgt die Maßnahme, aus der Maßnahme eine Betriebsanweisung, und über das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung wird daraus eine verbindliche Anordnung für den einzelnen Arbeitsplatz. Auf der Gegenseite steht § 15 Arbeitsschutzgesetz: Beschäftigte haben die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Die DGUV Vorschrift 1 ergänzt die Pflicht, den Zustand der Ausrüstung zu prüfen und Mängel unverzüglich zu melden.

Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens ist die Pflicht tätigkeits- und bereichsbezogen, nicht pauschal für das ganze Werksgelände – was gilt, muss aus der Unterweisung hervorgehen. Zweitens bestimmt der Betriebsrat beim Gesundheitsschutz nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 Betriebsverfassungsgesetz mit. Die gesetzliche Pflicht kann er nicht abschaffen, ihre Ausgestaltung aber mitprägen: welche Modelle zur Wahl stehen und wo die Bereichsgrenze verläuft. Welche Klasse dein Betrieb überhaupt verlangen kann, ordnet die DGUV Regel 112-191 ein.

Kennzeichnung: das blaue Gebotszeichen M008

Sichtbar wird die Pflicht über die Sicherheitskennzeichnung nach der Technischen Regel ASR A1.3. Das Piktogramm heißt M008 „Fußschutz benutzen": blauer Kreis, weißer Schuh mit angedeuteter Kappe, nach ISO 7010 genormt und damit sprachunabhängig.

Was passiert, wenn jemand nicht trägt

Die unmittelbare Folge ist keine Sanktion, sondern ein Stopp: Vorgesetzte müssen die Tätigkeit unterbinden, sonst verstoßen sie selbst gegen ihre Aufsichtspflicht. Wer ohne Fußschutz erscheint, bleibt draußen, und für diese Zeit besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch. Arbeitsrechtlich folgt danach die übliche Stufenfolge aus Ansprache, erneuter Unterweisung, Abmahnung und – bei beharrlicher Wiederholung – verhaltensbedingter Kündigung.

Zwei verbreitete Irrtümer gehören ausgeräumt. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt bestehen: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nach § 7 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ausdrücklich nicht aus. Kostenfrei ist der Verstoß trotzdem nicht: Unfallversicherungsträger können Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften als Ordnungswidrigkeit ahnden, und bei Schäden Dritter zählt ein Mitverschulden. Umgekehrt gilt: Solange der Betrieb keine passende Ausrüstung stellt, kann er die Pflicht auch nicht durchsetzen – die Bereitstellung geht der Anordnung voraus, siehe wer zahlt Arbeitsschuhe.

Besucher, Lieferanten und Fremdfirmen

Für Gäste gibt es keine arbeitsvertragliche Weisung, sondern das Hausrecht des Betreibers: Zutritt nur mit Fußschutz. Wer Besuch durch Produktion oder Lager führt, hält Leihschuhe in gängigen Größen oder Überziehschuhe mit Kappe bereit – Warnweste und Helm allein reichen bei einer Werksführung nicht.

Bei Fremdfirmen liegt die Zuständigkeit doppelt. Deren eigener Arbeitgeber stellt und bezahlt die Ausrüstung, der Auftraggeber informiert über die Gefährdungen in seinem Bereich. Arbeiten mehrere Firmen zusammen, verlangt § 8 Arbeitsschutzgesetz die Abstimmung der Maßnahmen; auf Baustellen kommt die Baustellenverordnung mit dem Koordinator hinzu. Geregelt wird das über die Einweisung am Tor und eine unterschriebene Fremdfirmenbelehrung. Die häufigste Lücke sind Lkw-Fahrer beim Abladen.

Ärztliches Attest – und was dann folgt

Ein Attest mit dem Satz, dass keine Sicherheitsschuhe getragen werden können, beendet die Diskussion nicht, sondern eröffnet sie. Die Pflicht schützt vor einer realen Gefährdung, und die verschwindet nicht durch eine Bescheinigung. Der Weg führt über den Betriebsarzt: Er kennt den Arbeitsplatz und übersetzt die Diagnose in eine Aussage zur Eignung, ohne sie weiterzugeben.

Danach wird stufenweise gesucht: anderer Leisten, größere Weite, Sandalen- oder Slipper-Bauform lösen viele Fälle. Reicht das nicht, kommen zertifizierte Einlagensysteme und orthopädische Zurichtungen infrage, für die es je nach Ursache eigene Kostenträger gibt. Bleibt auch das erfolglos, folgt die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Fußgefährdung; erst am Ende stehen personenbedingte Konsequenzen. Bei Schwerbehinderung gehören Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt früh eingebunden.

Häufige Fragen

Darf mein Chef mich ohne Sicherheitsschuhe nach Hause schicken?

Er muss dich sogar aus dem Bereich nehmen, wenn dort Fußschutz vorgeschrieben ist. Ob daraus ein unbezahlter Ausfall wird, hängt davon ab, ob eine andere zumutbare Tätigkeit verfügbar ist.

Gilt die Tragepflicht auch in der Pause?

Sie gilt dort, wo die Gefährdung besteht. Im Pausenraum außerhalb des gekennzeichneten Bereichs darfst du wechseln, auf dem Weg dorthin durch die Halle nicht. Genau deshalb liegen Pausenräume in gut geplanten Betrieben hinter der Bereichsgrenze.

Darf ich eigene Schuhe mitbringen statt des gestellten Modells?

Nur mit ausdrücklicher Freigabe. Der Arbeitgeber verantwortet die Auswahl und muss prüfen, ob dein Paar die geforderte Klasse erfüllt und eine gültige Konformitätserklärung vorliegt. Ob du die Kosten steuerlich ansetzen kannst, klärt der Beitrag zum Absetzen.