DGUV Regel 112-191 – die Arbeitgeberpflichten beim Fußschutz
Die DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz" ist kein Gesetz und keine Unfallverhütungsvorschrift. Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 und bündelt, wie Arbeitgeberpflichten aus Arbeitsschutzgesetz, PSA-Benutzungsverordnung und der EU-Verordnung 2016/425 beim Fußschutz konkret erfüllt werden können. Die Regel sagt das selbst deutlich: Eine Vermutungswirkung entsteht bei ihr nicht. Sie ist eine Richtschnur, keine Anspruchsgrundlage.
Ausrüstung für kniende Tätigkeiten, die die Regel mitbehandelt:
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Verbindlich sind das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung, dazu die DGUV Vorschrift 1 als Unfallverhütungsvorschrift. Die Regel steht eine Ebene darunter und beschreibt den fachlich anerkannten Weg. Weicht ein Betrieb davon ab, muss er belegen, dass seine Lösung mindestens ebenso sicher ist – untersagt ist die Abweichung nicht. Gibt es zu einem Punkt eine staatliche Technische Regel, geht diese vor.
Die aktuelle Ausgabe stammt von Dezember 2025 und löst die Fassung von Oktober 2007 ab, die noch als BGR 191 bekannt war. Neu darin sind unter anderem Kapitel zu Chemikalienschutz-, Gießerei- und Schweißerschuhen sowie definierte Merkmale für die Ablegereife.
Wie die Regel aufgebaut ist
- Kapitel 1 und 2 grenzen den Anwendungsbereich ab und definieren Begriffe. Erfasst sind Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe, Schnittschutzstiefel, Gießerei- und Schweißerschuhe, Chemikalienschutzschuhe, Badesandalen und Knieschutz. Feuerwehrschuhe sind ausgenommen.
- Kapitel 3 ist der Pflichtenteil: 3.1 Gefährdungsermittlung, 3.2 Bewertung des Risikos, 3.3 Auswahl von Maßnahmen, 3.4 Unterweisung.
- Kapitel 4 behandelt den Fußschutz über gut vierzig Unterabschnitte, von der Zehenkappe über Ergonomie und Schuhweite bis zu ESD und orthopädischem Fußschutz.
- Kapitel 5 übernimmt dasselbe für Knieschutz nach EN 14404.
- Zwölf Anhänge liefern die Praxishilfen: Anhang 1 die Auswahl-Checkliste, Anhang 2 die Beispiellisten, Anhang 3 die Kurzzeichentabellen, Anhang 4 die Symbole der Zusatzanforderungen, Anhang 9 und 10 Muster-Betriebsanweisungen, Anhang 11 Schuhempfehlungen für ausgewählte Arbeitsbereiche.
Die Auswahlhilfe: von der Einwirkung zum Kürzel
Anhang 1 ist der Teil, mit dem eine Fachkraft für Arbeitssicherheit tatsächlich arbeitet. Er ordnet jeder Art von Einwirkung die passende sicherheitstechnische Anforderung am Schuh zu und verweist auf den erklärenden Abschnitt:
| Einwirkung | Anforderung am Schuh |
|---|---|
| Spitze Gegenstände im Sohlenbereich | Widerstand gegen Durchstich (P, PL oder PS) |
| Schneidende Gegenstände oberhalb der Sohle | Schnittfestigkeit (CR) |
| Abrutschen von der Leitersprosse | Halt auf Leitern (LG) |
| Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung | Ableitfähiges Schuhwerk |
| Umknicken auf unebenem Grund | Schuhform B oder C mit vollständigem Verschluss |
Ergänzend nennt Anhang 2 die tätigkeitsbezogenen Beispiellisten des Sachgebiets Fußschutz. Weil derzeit Schuhe nach den Normfassungen 2012 und 2022 parallel im Umlauf sind, gibt es diese Listen in zwei Versionen. Sie sind eine Orientierung aus dem Unfallgeschehen und ersetzen die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich nicht. Welche Kürzel dabei was bedeuten, steht bei den Kennzeichnungen.
Tragezeit, Gebrauchsdauer und Ablegereife
Hier räumt die Regel mit einem verbreiteten Missverständnis auf: Eine Vorgabe, wie viele Paar pro Jahr bereitzustellen sind oder in welchem Abstand ersetzt werden muss, gibt es nicht. Die Gebrauchsdauer hängt von Beanspruchung und Pflege ab. Verbindliche Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern entstehen erst durch die Herstellerinformation zum konkreten Modell – § 30 der DGUV Vorschrift 1 verlangt dann, sie einzuhalten.
Maßgeblich ist stattdessen die Ablegereife. Beschäftigte müssen den Schuh vor der Benutzung in Augenschein nehmen und Mängel unverzüglich melden. Aus dem Verkehr gehört er unter anderem bei abgelaufenem Profil, sich lösender oder gebrochener Sohle, aufgerissenen Schaftnähten, freiliegender Zehenkappe, einer Kappe, die nach einem Schlag verformt ist, sowie bei defektem Verschluss. Wann sich ein Wechsel darüber hinaus lohnt, behandelt der Artikel Arbeitsschuhe wechseln.
Unterweisung und orthopädische Anpassung
Unterwiesen wird nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der DGUV Vorschrift 1 vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich. Inhalte sind unter anderem Verwendungsbeschränkungen, Gebrauchsdauer, Ablegereife, Pflege, Lagerung und Entsorgung. Eine praktische Übung nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 kommt nur bei Kategorie III hinzu – Sicherheits- und Berufsschuhe fallen in Kategorie II, Schnittschutzstiefel oder Gießereischuhe dagegen in III.
Auch orthopädisch angepasster Fußschutz braucht eine Baumusterprüfung; Zurichtung und Einlagenversorgung erfolgen nach einer Fertigungsanweisung, die Teil dieser Prüfung war. Die Mehrkosten trägt nicht der Betrieb allein: Sie sind der beruflichen Rehabilitation zugeordnet, und der Rehabilitationsträger lässt sich vom Arbeitgeber den Anteil erstatten, der auf einen normalen Schuh entfiele. Den Ablauf beschreibt die Seite zu orthopädischen Arbeitsschuhen. Für den Einzelfall sind Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Betriebsrat die richtigen Ansprechpartner.
- Eigene EinlagenWas die Freigabe verlangt
- ESDAbleitfähigkeit im Betrieb
- BerufeAnforderungen nach Tätigkeit
- O-KlassenWenn keine Kappe nötig ist
- RatgeberAlle Themen im Überblick
Häufige Fragen
Ist die DGUV Regel 112-191 rechtlich bindend?
Nicht unmittelbar. Bindend sind Arbeitsschutzgesetz, PSA-Benutzungsverordnung und DGUV Vorschrift 1. Die Regel beschreibt, wie diese Pflichten erfüllt werden können, und lässt gleichwertige Lösungen ausdrücklich zu. In Aufsicht und Streitfall gilt sie trotzdem als Maßstab des Stands der Technik.
Schreibt die Regel vor, wie oft neue Schuhe gestellt werden?
Nein, ein Intervall nennt sie nicht. Ausgetauscht wird, wenn Verschleiß oder Beschädigung die Schutzwirkung aufheben. Halten Herstellerangaben eine Gebrauchsdauer fest, ist diese einzuhalten.
Gilt die Regel auch für Berufsschuhe ohne Zehenkappe?
Ja. Ihr Anwendungsbereich umfasst Fußschutz insgesamt, also auch Berufsschuhe nach EN ISO 20347, und daneben Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung. Ausgenommen sind Feuerwehrschuhe und Schutzschuhe für Motorradfahrende.